Satzung des Vereins
"Alternative Karnevalisten Winningen"
(kurz: AKW)
§1 Name und Sitz
-
Sitz des Vereins ist Winningen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Pflege des karnevalistischen Brauchtums
- die Darstellung der Verbindungen zwischen Tradition
und Moderne
- die Einbindung der Jugend in eine Gemeinschaft
- die Organisation und Durchführung von unterhaltsamen
Darbietungen kultureller Art
- das Anbieten und Einbringen von alternativen
Ideen im oben genannten Sinne.
§3 Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Ein Beitrag wird erst fällig für voll geschäftsfähige
Personen.
-
Die Mitgliedsschaft muß schriftlich beim Vorstand
beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
-
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit dem Datum
des Aufnahmebeschluß durch den Vorstand
§4 Ende der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß eines Mitgliedes.
-
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand.
-
Über den Ausschluß eines Mitgliedes kann
nur die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit auf Antrag des Vorstandes
entscheiden.
§5 Mitgliedsbeitrag
-
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der monatlich
und im voraus zu zahlen ist.
-
Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Verwendung der Mittel
-
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
-
Kein Mitglied erhält Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
§7 Das Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am
Aschermittwoch um 00.00 Uhr und endet am Veilchendienstag um 24.00 Uhr.
§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
für ein Jahr. Sie nimmt jährlich den Bericht der Kassenprüfung
entgegen und kann dem Vorstand auf Antrag die Entlastung erteilen. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder die Satzung des Vereins ändern. Bei der Mitgliederversammlung ist jeweils von einer
Person ein Protokoll
anzufertigen, welches vom Protokollanten / der
Protokollantin und einem Mitglied
des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§10 Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus der/m 1. Vorsitzenden/m,
der/m 2. Vorsitzenden/m, der/m Kassierer/in, der/m Schriftführer/in
und einer/m Beisitzer/in.
-
Die/der Vorsitzende/r und ein weiteres Mitglied des
Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-
Der Vorstand lädt schriftlich 14 Tage vor dem
Versammlungstermin zu den Mitgliederversammlungen ein.
-
Der Vorstand lädt ebenfalls zur Mitgliederversammlung,
wenn dies mindestens sechs Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
-
Der Vorstand trägt der Mitgliederversammlung
mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
§11 Wahlen und Abstimmungen
-
Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen,
es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
-
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
-
Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl zwischen den Bewerbern
mit der gleichen Stimmenanzahl.
§12 Rechnungsprüfung
-
Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer eines Jahres eine Person für die Kassen- und Rechnungsprüfung.
-
Diese Person trägt der Mitgliederversammlung
mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit
vor.
§13 Auflösung des Vereins
-
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
-
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
-
Das Vermögen des Vereins wird dem Verein zur
Förderung der Alteneinrichtung Winningen e. V. zur Verfügung
gestellt.